Satzung des Vereins

 

BYU Management Society - Frankfurt / Germany e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen BYU Management Society - Frankfurt / Germany. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.

(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Bildung.  Zweck des Vereins ist des Weiteren die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Bildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

(2) Der Satzungszweck (Förderung der Bildung) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

·         Durchführung und Organisation von der Allgemeinheit zugänglichen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vortragsreihen unter Einbindung von Hochschulprofessoren und anderen an Hochschulen Forschenden aus dem In- und Ausland speziell zu den Forschungsgebieten Soziologie, Philosophie und Wirtschaft unter wissenschaftlicher (d.h. methodisch und sachlich erforschender) Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im nationalen und internationalen Management, um hierdurch die Bildung der hieran teilnehmenden Personengruppen in den vorgenannten Fachbereichen zu fördern;

·         Einladung speziell junger Menschen (Schüler, Studenten und Auszubildende) zu den vorgenannten Veranstaltungen und Vortragsreihen, um sie durch die Teilnahme und damit einhergehende Wissenvermittlung und Bildung auf den Gebieten Soziologie, Philosopie und Wirtschaft zu befähigen, bewusst, selbstständig und verantwortlich zu handeln;

·         Durchführung und Organisation von der Allgemeinheit zugänglichen Gesprächskreisen und sonstigen Zusammentreffen (z.B. Austauschprogrammen) zwischen Wissenschaftlern, Praktikern, Studenten, Auszubildenden und Schülern im Zusammenhang mit Forschungsprojekten dieser Wissenschaftler, um hierdurch einen zielgerichteten und methodischen Austausch zwischen Wissenschaft und beruflicher Praxis auf den Gebieten Soziologie, Philosopie und Wirtschaft zu fördern und damit einen Bildungsaustausch zu gewährleisten und die Bildung zu fördern;

·         Organisation und Förderungen von studien- oder schulbegleitenden Praktika an Hochschulen und in Unternehmen für Studenten, Auszubildende und Schüler, um hierdurch zur praktischen Bildung junger Menschen durch angeleitete praktische Arbeit beizutragen;

·         Unterstützung, Durchführung oder Organisation von Austauschprogrammen für Studenten, Auszubildende und Schüler aus dem In- und Ausland, mit dem Ziel freundschaftliche Beziehungen und ein gegenseitiges Verständnis der jeweils unterschiedlichen Kulturen zu fördern und damit zur Bildung dieser Personengruppen beizutragen (z.B. durch kostenlose Vermittlung von deutschen Studenten an ausländische Hochschulen und ausländischer Studen an deutsche Hochschulen);

·         Unterstützung, Durchführung oder Organisation von Treffen zwischen aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern oder Studenten von Hochschulen, Praktikern und anderen Bevölkerungsgruppen aus dem In- und Ausland, durch z.B. Durchführung von Treffen und Austauschprogrammen zwischen ehemaligen Studenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie ehemaligen Studenten der Brigham Young University in den USA oder auch anderen Hochschulen aus dem In- und Ausland, Aufbau und Aufrechtrechterhaltung eines Kontakts zu Mitgliedern der BYU Management Society im Ausland, jeweils mit dem Ziel die menschlichen und kulturellen Beziehungen von Personen aus Deutschland und aus anderen Ländern zu vertiefen und hierdurch zur kulturellen Bildung dieser Personengruppen beizutragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Dem Verein ist eine an den Vorstand zu richtender schriftlicher Beitrittserklärung vorzulegen.

(3) Der Verein ist der Allgemeinheit (§ 52 Absatz 1 AO) zugänglich und es steht jedemann frei, Mitglied des Vereins zu werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand.

(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Insolvenz, Liquidation oder sonstigen Auflösungsgründe, sowie für alle Mitglieder durch Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

§ 5 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Mitglieder, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, haben einen Beitrag von höchstens EUR 100,00 (hundert) zu leisten. Für Studenten beträgt der Höchstbeitrag EUR 25,00. Soweit in der Mitgliederversammlung kein gegenteiliger Beschluss über den Beitrag gefasst wird, beträgt der ordentliche Jahresbeitrag EUR 30,00 und der Beitrag für Studenten EUR 5,00 und ist im März des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

(4) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Mitglieder, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sind von einer Umlage befreit.

§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

(2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem 1. und 2. Beisitzer.

(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(5) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(7) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich im Januar soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (E-Mail und Fax ausreichend) einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  Satzungsänderungen,

  Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,

  Beitragsfestsetzung,

  Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,

  Auflösung des Vereins.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75%, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 80% der gültig abgebenen Stimmen erforderlich.

(9) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Über die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Versammlungsleiter. Seine Entscheidung kann von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden; es ist dann in der von dieser Minderheit bestimmten Form abzustimmen.

§ 13 Versammlungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

(3) Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 14 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Der Beirat ist kein Aufsichtsrat.

(2) Mitglieder des Beirates sollen Personen sein, die aufgrund ihres Werdegangs und ihrer Qualifiaktionen besonders geeignet erscheinen, den Vereinszweck zu fördern. Bereitsmitglieder können z.B. Hochschulprofessoren, sonstige Forschende aber auch Menschen sein, die durch ihre praktische Erfahrung besonders geeignet erscheinen, den Vereinszweck zu fördern. Sie müssen keine Mitglieder des Vereins sein.

(3) Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand bestellt. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

(4) Der Vorstand kann zur inneren Ordnung des Beirates eine Beiratsordnung erlassen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von  50% der Mitglieder erforderlich.

(3) Ist eine entsprechende Beschlussfähigkeit mangels hinreichender Anwesenheit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 16 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

§ 17 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige und kirchliche Zwecke (§§ 53, 54 AO).